4.2Schutzauftrag der Fachkräfte bei Trägern der freien Jugendhilfe und weiterer Berufsgeheimnisträger*innen

Das Gesetz fordert Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Psycholog*innen, Angehörige eines Heilberufs oder Berater*innen in Schwangerschaftsberatungsstellen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater*innen auf, bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auf, die Gefährdung einzuschätzen (§ 4 Abs. 1 KKG). Fachkräfte bei Trägern der freien Jugendhilfe sind hierzu qua Vereinbarung ihres Trägers mit dem Jugendamt verpflichtet (§ 8a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VIII). Sie sollen dabei die Erziehungsberechtigten einbeziehen und die Situation mit ihnen erörtern. Eine Ausnahme von dieser Beteiligungspflicht besteht nur, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der*des Jugendlichen in Frage gestellt würde. Auch bei Fachkräften der freien Jugendhilfe und Berufsgeheimnisträger*innen ist der Schutzauftrag zugleich ein Hilfeauftrag. Sie sollen, soweit sie dies für erforderlich halten, auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinwirken. Dies können eigene Beratungs-, Unterstützungs-, Behandlungs- oder Therapieangebote, aber vor allem auch solche von anderen Akteur*innen (z.B. Frauenberatung, Täterarbeit), insbesondere dem Jugendamt, sein. Zur besseren Bewältigung und als Standard der Fachlichkeit bei den anspruchsvollen Einschätzungs- und Gesprächsführungsaufgaben im Kontext potenzieller Kindeswohlgefährdung haben die Fachkräfte einen Anspruch auf vertrauliche Fachberatung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (§ 8a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 8b Abs. 1 SGB VIII, § 4 Abs. 2 KKG). Das Jugendamt ist zu informieren (§ 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII) bzw. darf zulässig auch ohne Einwilligung informiert werden (§ 4 Abs. 3 KKG), wenn die Gefährdung des Kindes bzw. der*des Jugendlichen nicht anders abgewendet werden kann (zu den datenschutzrechtlichen Fragen siehe [s. a. Text Datenschutz bei häuslicher Gewalt]). Ein idealtypischer Ablauf könnte wie folgt skizziert werden: