4.1Schutzauftrag des Jugendamts

Das Jugendamt trifft bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung die gesetzliche Pflicht, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte die Gefährdung einzuschätzen (§ 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII), gegebenenfalls in interdisziplinärer Zusammensetzung und unter Einsatz von Instrumenten zur sozialpädagogischen Diagnostik. Hierbei sind die Erziehungsberechtigten sowie das Kind bzw. die*der Jugendliche einzubeziehen. Hiervon dürfen die Fachkräfte im Jugendamt nur dann eine Ausnahme machen, wenn durch die Einbeziehung der wirksame Schutz des Kindes oder der*des Jugendlichen in Frage gestellt würde. Die Fachkräfte haben bei betroffenen Kindern (Alter 0 bis 14 Jahren) eine fachliche Einschätzung vorzunehmen, ob es erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen und gegebenenfalls das Kind in seiner Wohnumgebung aufzusuchen (z. B. Hausbesuch, Aufsuchen des Frauenhauses; § 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur partizipativen Gefährdungseinschätzung gegebenenfalls auch Informationen bei Dritten außerhalb der Familie einzuholen (§ 20 SGB X: Untersuchungsgrundsatz; zur Datenerhebung siehe [s. a. Text Datenschutz bei häuslicher Gewalt]). Der Schutzauftrag des Jugendamts ist hierbei stets gleichzeitig ein Hilfeauftrag. So ist zentral, den Beteiligten aus der Familie zur Abwendung einer (potenziellen) Gefährdung geeignete und notwendige Hilfen anzubieten (§ 8a Abs. 1 S. 3 SGB VIII).