4.Schutz- und Hilfeauftrag bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

Das Miterleben von Partnerschaftsgewalt für Kinder und Jugendliche geht zwar nicht notwendigerweise mit einer erheblichen Schädigung des Kindes bzw. der*des Jugendlichen einher und ist damit nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB, aber sehr wohl eine „Gefahr“ für das seelische Wohl des Kindes oder der*des Jugendlichen (Biesel & Urban-Stahl, 2018, S. 102). Daher sind darin zumindest „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ zu sehen (§ 8a Abs. 1 S. 1, § 8a Abs. 4 S. 1 SGB VIII, § 4 Abs. 1 S. 1 KKG). Es handelt sich jedenfalls um konkrete Hinweise bzw. ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung (Münder et al. / Meysen, 2018, § 8a SGB VIII Rn. 15; Wiesner / Wiesner, 2015, § 8a SGB VIII Rn. 14). Das Gesetz weist Fachkräften auch bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung jeweils Handlungspflichten zu. Diese ergeben sich:

  • für das Jugendamt aus § 8a Abs. 1 bis 3 SGB VIII;

  • für Träger der freien Jugendhilfe aus § 8a Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit entsprechenden Vereinbarungen mit dem Jugendamt;

  • für Berufsgeheimnisträger*innen (Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Angehörige von Heilberufen, Lehrer*innen, etc.) aus § 4 KKG.