2.Verfassungsrechtliche Grundlagen

Erziehung von Kindern und Jugendlichen entsteht in vielschichtigen, durch verschiedene Akteur*innen geprägten Zusammenhängen. Kinder und Jugendliche bedürfen für die eigene körperliche, seelische und geistige Entwicklung, für ihre Entwicklung zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ der Fürsorge und Anleitung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 1.4.2008 – 1 BvR 1620 / 04). Diese Pflege und Erziehung ordnet das Grundgesetz den Eltern als ihr „natürliche[s] Recht sowie die [ihnen] zuvörderst obliegende Pflicht“ zu (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Ergänzt wird diese familien-interne Dimension durch eine externe, in deren Zentrum die “staatliche Gemeinschaft“ steht. Anders als im schulischen Bereich kommt dem Staat und den sog. „öffentlichen Hilfen“ der Kinder- und Jugendhilfe ein nachgeordnetes, von den Eltern abgeleitetes Erziehungsrecht zu. Er hat primär die Aufgabe, mittels geeigneter Angebote und Hilfen ein förderliches Aufwachsen zu unterstützen bzw. zu ermöglichen. Darüber hinaus verpflichtet ihn die Verfassung, über die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern zu wachen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).