5.2.5Untersagung der Wohnungsnutzung gegen gewaltausübenden Elternteil (§ 1666 Abs. 3 Nr. 3, § 1666a Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB)

Im Zuge der Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes wurde die kindschaftsrechtliche Möglichkeit ergänzt, einem*einer gewalttätigen Partner*in zum Schutz des Kin- des die Nutzung der Familienwohnung zu untersagen (§ 1666a Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB). Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten [Kinderrechteverbesserungsgesetz – KindRVerbG vom 11.4.2002, BGBl. I, S. 1239.] Da das Gewaltschutzgesetz nicht den Schutz von Kindern und Jugendlichen betrifft (§ 3 Abs. 1 GewSchG), wurde ergänzend die klarstellende Möglichkeit einer Wohnungszuweisung ins Gesetz aufgenommen werden, wenn das Kind von der Gewalt betroffen ist. BT-Drucks. 14/8131, S. 8. Die Anordnungsgrundlagen in § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB hat das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 11. Juli 2008 BGBl. I, S. 1188. „nachgeliefert“. Staudinger/Coester 2016, § 1666a BGB Rn. 28.

Die Anordnung einer Maßnahme der Wohnungszuweisung kann auch im Kontext von Partnerschaftsgewalt – unabhängig davon, ob sie sich auf § 2 GewSchG oder nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB stützt – wichtiger Bestandteil zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sein. Sie sind allerdings nur dann geeignet und ausreichend, wenn dadurch die Gefährdung auch tatsächlich abgewendet werden kann, also einerseits davon auszugehen ist, dass der gewaltausübende Elternteil die Schutzmaßnahme befolgt, und andererseits, dass der gewaltbetroffene Elternteil gewillt und in der Lage ist, an der Trennung festzuhalten und das Gebot ggf. mit Unterstützung von Polizei oder Gericht auch durchzusetzen. Staudinger/Coester 2016, § 1666 BGB Rn. 233.

5.3Partnerschaftsgewalt

Nicht nur ein Kinderschutzthema

Häusliche Gewalt als Partnerschaftsgewalt ist, wenn Kinder und Jugendliche sie miterleben, ein Kinderschutzthema. Kinderschutz ist dabei jedoch – auch vor dem Hintergrund des rechtlichen Rahmens (Art. 31, 51 Istanbul-Konvention) – nur eine von mehreren Linsen, durch die Familiengerichte auf die Gewalt, die Rechte der einzelnen beteiligten Personen sowie das Konflikt- und Beziehungsgeschehen blicken. Sie dürfen bei Partnerschaftsgewalt daher weder das Kinderschutzthema ausblenden noch ihren Auftrag zum Schutz gewaltbetroffener Elternteile so reformulieren, dass diese allein auf ihre Verantwortung für den Schutz ihrer Kinder reduziert und die Folgen des Gewalterlebens auf sie ausgeblendet werden, noch gewaltausübende Eltern aus der Verantwortung für die Beendigung der Gewalt sowie die Sicherstellung des Schutzes des Kindes entlassen.