• Subjektive Normen und Veränderung: Mitunter können subjektive Normen einer Veränderung durch Hilfen entgegenstehen, etwa wenn Eltern von einem Recht auf Kontrolle und Gewalt gegenüber der*dem Partner*in ausgehen, ihr Erleiden von Gewalt in der Ehe oder Partnerschaft als hinzunehmen ansehen oder Gewalt gegen Kinder als normal ansehen.

  • Bisherige Inanspruchnahme und Wirkung von Hilfen: Zeichnen sich Hilfen in der Vergangenheit durch mangelnde oder instabile Mitarbeit aus oder haben prinzipiell geeignete Hilfen unzureichende Veränderung bewirkt, sind Zweifel an der Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit angezeigt. Positiv verlaufene Hilfeprozesse erhöhen umgekehrt die Bereitschaft zur Mitwirkung. Die Inanspruchnahme und Wirkung von Hilfen sollte hierbei auch im Gespräch und nicht nur nach Aktenlage beurteilt werden.

  • Überdauernde oder nur langfristig zu verändernde Einschränkungen: Mitunter fehlt es gewaltbetroffenen, aber auch gewaltausübenden Eltern weniger an der Veränderungsbereitschaft als an der Fähigkeit, verfügbare Hilfen ausreichend für sich nutzbar machen zu können. Dies kann sich bspw. aus Erkrankungen oder Behinderungen ergeben. Sind länger dauernde Behandlungen erforderlich, ist bei der Frage nach der Veränderungsfähigkeit auch die Zeitperspektive der betroffenen Kinder einzubeziehen.