Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Kindeswohlaspekte zur Geltung zu bringen, ist deshalb besonders schwierig. Anders als in Fällen ohne Gewalt, etwa im Rahmen der Regelvermutung zur Kindeswohldienlichkeit von Umgang nach § 1626 Abs. 3 BGB, sind sie regelmäßig in besonderer Weise mit Rechten, Interessen oder Bedürfnissen anderer Personen, bspw. der Eltern, abzuwägen. Hier spielen dann die generelle Befundlage, eine einzelfallbezogene Diagnostik und das Verständnis geltender rechtlicher Schwellen, vorliegend insbesondere für Eingriffe wegen Kindeswohlgefährdung (▸siehe unten 2, Schaubild 1), besonders intensiv zusammen. Diesen Zusammenhängen zwischen häuslicher Gewalt und Kindeswohl widmet sich der folgende Text in einer interdisziplinären Betrachtung. Um das Miterleben häuslicher Gewalt zu unterscheiden von der nicht selten in Kombination auftretenden Misshandlung, Vernachlässigung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, wird im Folgenden überwiegend der Begriff Partnerschaftsgewalt verwandt. Diese wird zunächst als Anlass für Schutz und Hilfe mit unterschiedlichen Schwellen im Gesetz identifiziert (2). Es folgen die tatsachenwissenschaftlichen Befunde zu den Folgen miterlebter Partnerschaftsgewalt für die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (3) sowie zu elterlichen Erziehungskompetenzen sowie den Konsequenzen auf die Bindung des Kindes zu ihnen (4). Abschließend werden Kriterien zur Einschätzung von und zum Umgang mit Partnerschaftsgewalt als potenzielle Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB entwickelt (5).