Kann die Gefährdung nicht gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, das heißt unter deren Mitwirkung sowie mit ihrem Einverständnis, abgewendet werden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen, soweit es dies für erforderlich hält (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Das Familiengericht ist befugt und verpflichtet, in die elterliche Sorge einzugreifen, indem es diese bspw.

  • teilweise oder vollständig entzieht,

  • Gebote erteilt, Hilfen in Anspruch zu nehmen, oder

  • Verbote ausspricht, die Familienwohnung zu nutzen, Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind aufhält, Verbindung mit dem Kind bzw. der*dem Jugendlichen aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen (§ 1666 Abs. 3 BGB).

Hält das Jugendamt das Tätigwerden von Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei für erforderlich, so hat es zunächst darauf hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten die Untersuchung oder Behandlung selbst in Anspruch nehmen oder die Polizei selbst einschalten. Nur wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken, hat das Jugendamt die anderen zur Abwendung einer Gefährdung zuständigen Stellen selbst einzuschalten (§ 8a Abs. 3 SGB VIII).

Ein idealtypischer Ablauf der Wahrnehmung des Schutzauftrags im Jugendamt könnte, wie folgt, skizziert werden: