Um den Schutzauftrag und damit die Rolle als Wächter zu erfüllen, steht ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung, für die folgende Maßgaben gelten:

  • Vor Eingriffen in das Recht von Eltern und ihren Kindern sind Unterstützung und Hilfe zu gewähren (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

  • Von mehreren gleichwertigen Mitteln zur Abwendung einer Gefährdung ist das mildeste zu wählen (Übermaßverbot).

Im Kontext von häuslicher Gewalt kann somit bspw. unverhältnismäßig sein, eine gewaltbetroffene Mutter vor eine vermeintlich binäre Entscheidung zu stellen, sich entweder sofort von ihrem Mann/Partner zu trennen oder ansonsten würden ihre Kinder aus der Familie genommen. Dies würde zum einen die Mutter allein verantwortlich machen für den Schutz ihrer Kinder und zum anderen den Gewalt ausübenden Vater/Partner aus dem Blick verlieren. Mit einer solchen in der Regel unverhältnismäßigen, einseitigen „Verantwortisierung“ der Mutter würde ihr das Recht genommen, Perspektiven für sich und ihre Kinder jenseits einer gewaltbelasteten Beziehung zu erarbeiten, sich aus Abhängigkeiten und Zwangslagen zu lösen und hierbei Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dem gewalttätigen Vater/Partner würde damit das Recht genommen, zu seiner Verantwortung zu stehen und an Veränderungen zu arbeiten (Kelly & Meysen, 2016 [s. a. Bookhagen 2020, S. 82]).