Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB
Im Falle von häuslicher Gewalt versagen Eltern gehäuft in ihrer biologisch angelegten Aufgabe, ihr Kind regulativ zu unterstützen, ihm emotionale Sicherheit zu geben und es zu schützen. Bindungstheoretisch interpretiert bedeutet dies, dass Kinder und Jugendliche in doppelter Hinsicht belastet bzw. sogar bedroht sind: Der gewalttätige Elternteil bedroht sein Kind emotional und körperlich. Und häufig kann der andere Elternteil aufgrund seiner eigenen Belastetheit sein Kind nicht oder nur begrenzt vor Demütigungen oder gewalttätigen Ausbrüchen bewahren. Damit befinden sich Kinder und Jugendliche in einer emotional ausweglosen Beziehungssituation und zwar sowohl mit dem gewaltausübenden als auch mit gewaltbetroffenen Elternteil: Sie leiden unter dem emotional oder körperlich misshandelnden Verhalten des gewalt- ausübenden Elternteils bzw. fürchten sich vor ihm und sind dennoch emotional an ihn gebunden. Und insbesondere junge Kinder sind nicht selten zusätzlich starken Ängsten ausgesetzt, wenn die andere Bindungsperson sie nicht beschützen kann. Vgl. Ziegenhain, 2014. Ängste können durchaus auch klinisch relevant sein ebenso wie auch – besonders bei älteren Kindern – übertrieben fürsorgliches Verhalten gegenüber der Bindungsperson (sog. Parentifizierung). Beide Mechanismen werden im Folgenden beschrieben.